Hinweis: Die Verpackungsanweisungen P 908, P 909 und P 911 gelten nicht fr Zellen und Batterien, die mit Ausrstungen verpackt sind, und werden daher hier nicht aufgefhrt.

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P 903:
"Ausrstung" im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gert, fr dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) und (2) gelten nicht fr Zellen und Batterien, die mit Ausrstungen verpackt sind.

(3) Fr Zellen oder Batterien, mit Ausrstungen verpackt:
Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschlieend mit der Ausrstung in eine Auenverpackung eingesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollstndig umschlieen und anschlieend mit der Ausrstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht.

Die Ausrstung muss gegen Bewegungen in der Auenverpackung gesichert werden.

(4) gilt nicht fr Zellen und Batterien, die mit Ausrstungen verpackt sind.

(5) Fr Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrstungen enthalten:

a) fr Zellen und Batterien Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollstndig umschlieen und anschlieend mit der Ausrstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht, oder

b) Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschlieend mit der Ausrstung in eine widerstandsfhige Auenverpackung eingesetzt werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Die Auenverpackung muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung whrend der Befrderung verhindert wird; sie muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Die Ausrstung muss gegen Bewegungen in der Auenverpackung gesichert werden.

Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender fr die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefhrliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, drfen in widerstandsfhigen Auenverpackungen befrdert werden.

Bem. Bei Befrderungen in einer Transportkette, die eine Luftbefrderung einschliet, mssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen fr elektromagnetische Strahlung erfllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeintrchtigung der Flugzeugsysteme fhrt.


Bem. Die nach Absatz (5) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).


Zustzliche Vorschrift

Die Zellen oder Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.


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P 910:
Diese Anweisung gilt fr Produktionsserien von hchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und fr Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen fr die Prfung befrdert werden.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Fr Zellen und Batterien, einschlielich solcher, die mit Ausrstungen verpackt sind:

- Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
- Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Batterien und Zellen, einschlielich Ausrstungen, unterschiedlicher Gren, Formen oder Massen mssen in einer Auenverpackung einer der oben aufgefhrten geprften Bauart verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstcks ist nicht grer als die Bruttomasse, fr welche die Bauart geprft worden ist. 

b) Jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Auenverpackung eingesetzt sein.

c) Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefhrlicher Wrmeentwicklung vollstndig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfhiges Wrmedmmmaterial umgeben sein.

d) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb des Versandstcks zu verhindern, die zu Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen. Fr die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nicht brennbar und nicht elektrisch leitfhig ist.

e) Die Nichtbrennbarkeit des Wrmedmmstoffs und des Polstermaterials muss gem einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.

f) Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg berschreitet, darf die Auenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.

(2) gilt nicht fr Zellen und Batterien, die mit Ausrstungen verpackt sind.

(3) Die Ausrstungen oder Batterien drfen unter den von der zustndigen Behrde einer Vertragspartei des ADR genehmigten Bedingungen unverpackt befrdert werden, wobei diese zustndige Behrde auch eine von der zustndigen Behrde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in bereinstimmung mit den gem dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zustzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren bercksichtigt werden knnen, sind unter anderem:

a) die Ausrstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfhig sein, um Sten und Belastungen standzuhalten, die normalerweise whrend der Befrderung, einschlielich des Umschlags zwischen Gterbefrderungseinheiten und zwischen Gterbefrderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Entfernens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und

b) die Ausrstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlgen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Befrderungsbedingungen nicht lsen kann.

Bem. Die nach Absatz (3) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).


Zustzliche Vorschriften

Die Zellen und Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.
Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:
a) den Schutz der einzelnen Batteriepole;
b) Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
c) Batterien mit eingelassenen Polen, die fr den Schutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder
d) die Verwendung nicht elektrisch leitfhigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufllen.